Pflegehilfsmittel

Pflegehilfsmittel

Pflegeheime im Sinne des § 71 Abs. 2 SGB XI sind aufgrund ihres Versorgungsauftrages verpflichtet, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen.

Die Ausstattung mit Hilfsmitteln bzw. Pflegehilfsmitteln richtet sich nach der jeweiligen Bewohnerstruktur des Heimes und des zu erwartenden Versorgungsbedarfes.

Vom Heim sind generell folgende Hilfsmittel bereitzustellen:

- Hilfsmittel des üblichen Pflegebetriebs (z. B. Pflegebetten, Bettpfannen, Einmalhandschuhe usw.)
- Hilfsmittel zur Prophylaxe (z. B. Dekubitusmatratzen zur Verhinderung von Druckgeschwüren etc.)
- Hilfsmittel für die Allgemeinheit (z. B. einfacher Schieberollstuhl zur Erleichterung des Transports der Pflegebedürftigen etc.)


Alle Hilfsmittel, die nicht vom Altenheim vorgehalten und zur Verfügung gestellt werden müssen, müssen über eine Verordnung beim Arzt beantragt werden.